Der gemeinnützige Verein unisono e.V. wurde im September 1998 gegründet. Einige Schüler des Johannes-Kepler-Gymnasiums Chemnitz hatten fünf Jahre zuvor den Schülerchor popCHORn gegründet. Nachdem aber die meisten Sänger von popCHORn die Schule verlassen hatten, gingen neben dem Probenraum auch rechtliche Aspekte verloren, denen mit der Gründung eines gemeinnützigen Vereins wieder zu einem festen Stand verholfen werden sollte. Bis 2005 war unisono auch der Name unter dem der Chor auftrat. Höhepunkte waren dabei die Konzerte „Crossing Ways“, „Clown sein – Träume haben“ und „Tierisch Menschlich“.
Heute beherbergt unisono e.V. zwei Ensembles: die poptales und das Gesangsensemble Cantorianer.
Spendenkonto: DE28 8705 0000 3550 0091 18 bei der Sparkasse Chemnitz (BIC: CHEKDE81XXX)
Satzung des Vereins
Stand: 12.04.2003
§ 1 Zweck des Vereins
- Der Verein hat den Zweck, das Musizieren und die Beschäftigung mit Musik zu fördern.
- Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Musikschaffens ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Vereinszweck soll durch Vorbereitung und Durchführung von Konzerten, musikalischen Veranstaltungen und anderen Aktivitäten erreicht werden.
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen unisono und hat seinen Sitz in Chemnitz. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“) versehen.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07. des darauffolgenden Kalenderjahres.
- Das erste Geschäftjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit dem Gründungstag und endet am 31.07. des darauffolgenden Kalenderjahres.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder Musikfreund und jede juristische Person werden.
- Der Verein besteht aus künstlerisch aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.
- Künstlerisch aktive Mitglieder nehmen an den Chorproben teil und wirken musikalisch bei Auftritten und Konzerten des Vereins mit.
- Fördermitglieder fördern durch ihre Beiträge und ihre Mithilfe das Musikschaffen der künstlerisch aktiven Mitglieder.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt, wenn keines der Vorstandsmitglieder Bedenken gegen die Aufnahme äußert. Bei Ablehnung durch den Vorstand hat der Antragsteller das Recht der Berufung auf der nächsten Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Bei Ablehnung der Aufnahme hat der Betroffene das Recht auf Anhörung eines ordentlichen Gerichts.
- Natürliche Personen können sowohl als künstlerisch aktive, als auch Fördermitglieder auftreten, juristische Personen nur als Fördermitglieder.
- Der Übertritt vom Fördermitglied zum künstlerisch aktiven Mitglied ist jederzeit mit Zustimmung der anderen künstlerisch aktiven Mitglieder möglich.
- Der Übertritt vom künstlerisch aktiven Mitglied zum Fördermitglied ist jederzeit möglich.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
- Der Ausschluss kann erfolgen
- wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung den Jahresbeitrag 3 Monate nach Beginn des Geschäftjahres nicht bezahlt hat.
- bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, gegen die Interessen des Vereins, sowie unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
- Der Ausschluss erfolgt, wenn der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds einstimmig dafür votiert. Das Mitglied hat das Recht der Berufung auf der nächsten Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss. Bei Ausschluss aus dem Verein hat der Betroffene das Recht auf Anhörung eines ordentlichen Gerichts.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Das Nähere regelt die Betragsordnung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Juristische Personen werden durch einen Vertreter mit einfachem Stimmrecht vertreten.
- Über Fragen, welche die musikalische Arbeit des Vereins betreffen, entscheiden allein die künstlerisch aktiven Vereinsmitglieder.
- Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, dem Vorstand, der Mitgliederversammlung und dem musikalischen Leiter Vorschläge zu unterbreiten.
- Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
- Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Vereinszweck nach besten Kräften zu unterstützen, das Vereinseigentum fürsorglich zu behandeln und die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
§ 6 Beiträge
- Die Erhebung von Beiträgen regelt die Beitragsordnung. Diese ist kein Bestandteil der Satzung.
§ 7 Organe des Vereins
- Die Orange des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem musikalischen Leiter
- Eine Doppelfunktion des musikalischen Leiters im Vorstand ist möglich. Trotz einer Doppelfunktion hat dieser nur einfaches Stimmrecht.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens einem der beiden Vorsitzenden, zusammen mit mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Näheres regelt die Kassenordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
- Zahlungsanweisungen über 150,00 € bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
- Die musikalische Arbeit untersteht dem musikalischen Leiter.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn höchstens ein Vorstandsmitglied fehlt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
- Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds haben die anderen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Mitglied ersatzweise bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zweimal jährlich, möglichst zu Beginn und in der Mitte des Geschäftsjahres, durch den Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 9 Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren,
- die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des musikalischen Jahresberichts des musikalischen Leiters, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlassung.
- Diskussion und Beschluss des Haushaltsplanes (Vorschlag durch den Vorstand)
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. Beide Entscheidungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 75% der Anwesenden.
- Beschlussfassung über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben.
- Die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung werden von einem vorher per Abstimmung gewählten Schriftführer protokolliert.
§ 10 Satzungsänderung
- Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde Paragraph und Inhalt der Veränderung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 75% erforderlich.
§ 11 Vermögen des Vereins
- Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
- Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 75% der Anwesenden erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine, durch die Mitgliederversammlung bestimmte, gemeinnützige Institution, die das Musikschaffen fördert.